KVKK-KLARSTELLUNGSTEXT

Der Informationstext mit den Rechten und Pflichten im Zusammenhang mit dem Gesetz über den Schutz personenbezogener Daten sowie der vollständige Wortlaut des entsprechenden Gesetzes sind nachstehend aufgeführt.

INFORMATIONSTEXT EINSCHLIESSLICH DER RECHTE UND PFLICHTEN IN BEZUG AUF DAS GESETZ ÜBER DEN SCHUTZ PERSONENBEZOGENER DATEN

Die Fachärztin für Allgemeinchirurgie Op. Dr. Gülden Ballı ist im Rahmen des Gesetzes Nr. 6698 über den Schutz personenbezogener Daten "Datenverantwortliche" in Bezug auf die personenbezogenen Daten unserer Kunden, Patienten und anderer Dritter. 

Mit diesem "Erläuterungstext" sollen die Kunden, Patienten und Dritte über die von Op. Dr. Gülden Ballı durchgeführte Verwaltung personenbezogener Daten informiert und ihre ausdrückliche Zustimmung für die folgenden Situationen eingeholt werden.

Persönliche Daten:

Personenbezogene Daten sind Informationen, die zu einer natürlichen Person gehören, deren Identität identifiziert werden kann oder die anhand der Daten, die uns vorliegen oder zu denen wir Zugang haben, identifiziert werden kann.

Op. Dr. Gulden Balli;

  • www.guldenballi.com.tr Wenn Sie die Website und/oder mobile Anwendungen besuchen und nutzen, wenn Sie den elektronischen Geschäftsverkehr oder einen der Dienste nutzen, können Ihre personenbezogenen Daten mündlich, schriftlich oder elektronisch über alle digitalen Kanäle wie Fragen, Nachrichten, Telefonanrufe an die Website gesammelt werden. Wenn Sie ein Konto einrichten, Unternehmensdaten und persönliche Daten mitteilen, www.guldenballi.com.tr, beim Ausfüllen von Formularen auf . tr, beim Anlegen eines Kontos, beim Kauf oder Verkauf von Waren und Dienstleistungen, bei der Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren, beim Erhalt von Angeboten, beim Ausfüllen oder Übermitteln unseres Kontaktformulars, bei der Kontaktaufnahme mit uns oder anderen Nutzern bezüglich unserer Dienstleistungen und bei der Teilnahme an Umfragen, beim Erwerb von Dienstleistungen mit Ihrer ausdrücklichen Zustimmung und bei der Übermittlung Ihrer personenbezogenen Daten an uns durch natürliche oder juristische Personen, mit denen Sie der Weitergabe Ihrer personenbezogenen Daten zustimmen, können diese automatisch oder nicht automatisch erfasst werden, sofern sie Teil unseres Datenerfassungssystems sind; in diesem Fall wird davon ausgegangen, dass Sie Ihre ausdrückliche Zustimmung erteilt haben und
  • www.guldenballi.com.tr Terminbuchungen, die über den Dienst "Online-Terminvereinbarung", die Kalendersoftware auf der Website und/oder über das Callcenter, die Telefonnummern, vorgenommen werden,
  • www.guldenballi.com.tr Registrierung, Suche, Korrespondenz (Whatsapp, Telefon, Messaging usw.) und Transaktionen auf der Website und/oder der mobilen Anwendung,
  • www.guldenballi.com.tr Bei allen Arten von Mitgliedschaften, die durch die Verwendung und Speicherung Ihrer Daten in einem beliebigen Feld auf der Website erfolgen, bei der Eingabe von Informationen durch Klienten und Patienten oder Dritte und / oder bei der Eingabe von Informationen, die Op. Dr. Gülden Ballı verwendet / verwenden wird, um die Daten und den bisherigen Status des Klienten und Patienten zu verfolgen www.guldenballi.com.tr erhebt personenbezogene Daten auf elektronischem Wege mit automatischen oder nicht-automatischen Mitteln, insbesondere, aber nicht ausschließlich, auf dieser Seite.

Als Op. Dr. Gülden Ballı möchten wir mit diesem "Klarstellungstext" feststellen, dass sie ihrer Sorgfaltspflicht nicht nur bei medizinischen Eingriffen und in ihrem Tätigkeitsbereich, sondern auch bei der Sicherheit personenbezogener Daten nachkommt.

Als Arzt und Verantwortlicher für die Datenverarbeitung erklären wir hiermit, dass die personenbezogenen Daten von Kunden, Patienten und Klienten, Verbrauchern und allen Dritten, einschließlich Mitarbeitern oder Bewerbern, die unsere Produkte und Dienstleistungen in Anspruch nehmen, und allen, die mit Op Dr. Gülden Ballı in Beziehung stehen, in Übereinstimmung mit der Verfassung der Republik Türkei und den internationalen Menschenrechtskonventionen, denen unser Land beigetreten ist, und dem Gesetz Nr. 6698 über den Schutz personenbezogener Daten ("KVKK"), insbesondere den einschlägigen Rechtsvorschriften, verarbeitet werden und dass die erforderliche Sorgfalt durch die Inanspruchnahme von Dienstleistungen und Schulungen durch professionelle Berater gewährleistet wird.

Wertvoll www.guldenballi.com.tr Dieser Text dient unter anderem dazu, die Informationspflicht gemäß Artikel 10 des Gesetzes Nr. 6698 über den Schutz personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz) hinsichtlich der Verwendung personenbezogener Daten zu erfüllen, die bei der Nutzung der betreffenden Website von Dritten erlangt und/oder erhalten wurden. Darüber hinaus www.guldenballi.com.tr Es handelt sich um Informationen über die Erhebungsmethoden, die Verarbeitungszwecke, die Rechtsgrundlagen und die Rechte der personenbezogenen Daten, die vom Arzt im Zusammenhang mit der Nutzung der Website erhoben oder von den Besuchern mit deren ausdrücklicher Zustimmung eingegeben werden.

Ohne Ihre ausdrückliche Zustimmung werden Ihre Daten nicht für andere Zwecke als den vorgesehenen verwendet und nicht an Dritte im In- und Ausland weitergegeben oder übermittelt, es sei denn, es bestehen gesetzliche Verpflichtungen und offizielle Institutionen und Organisationen.

Die Weitergabe Ihrer personenbezogenen Daten durch Op. Dr. Gülden Ballı und das mit ihr verbundene Unternehmen zur Durchführung ihrer Tätigkeiten und zur Steigerung der Qualität der erbrachten Dienstleistung bedarf Ihrer ausdrücklichen Zustimmung. Ihre ausdrückliche Zustimmung gilt als erteilt und akzeptiert, wenn Sie eine der oben genannten Arbeiten und Transaktionen durchführen. 

Zwecke der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten:

  1. Erbringung von Dienstleistungen - Erbringung der von Ihnen angeforderten Gesundheitsdienste oder anderer für notwendig erachteter Dienstleistungen, Durchführung kommerzieller Aktivitäten,
  2. Bereitstellung des Zugangs zu unserer Website - Bereitstellung des Zugangs zu unserer Website oder unseren mobilen Anwendungen,
  3. Vereinbarung zur Patientenregistrierung - Jeder Text, der unterzeichnet wird, um die Rechte und Pflichten zu erfüllen, die sich aus der Vereinbarung zur Patientenregistrierung oder aus anderen Verträgen ergeben, die wir mit Ihnen oder unseren Vertragstexten abgeschlossen haben, um das Zustandekommen eines Vertrages über den Verkauf von Waren und Dienstleistungen zwischen den Nutzern zu gewährleisten und um die Durchführung des Einkaufs zu gewährleisten und die Durchführung Ihrer Zahlungsvorgänge zu vermitteln,
  4. Streitbeilegung - Ermittlung des Rechtsinhabers, Erteilung von Bescheiden, Beilegung von Streitigkeiten, die der Justiz vorgelegt wurden oder vorgelegt werden können,
  5. Verhinderung von Steuerhinterziehung - Verhinderung von Steuerhinterziehung im Einklang mit der staatlichen Politik und den nationalen Interessen,
  6. Werbe-, Marketing- und Geschäftsentwicklungstätigkeiten - Zur Förderung, Werbung und Vermarktung unserer Dienstleistungen oder der über die Website angebotenen Waren und Dienstleistungen, zur Verbesserung unserer Website und Dienstleistungen, zur Erleichterung der Nutzung unserer Website und zur Verbesserung unserer Dienstleistungen, zur Entwicklung von Strategien und Geschäftsmodellen sowie zur Durchführung von Marktforschung und zur Vorlage von Berichten bei den zuständigen Behörden auf Anfrage,
  7. Personalisierung - Wenn Sie sich auf der Website registrieren, können Sie sich einfacher und schneller anmelden, Ihre Dienstleistungskäufe und -verkäufe verfolgen, verdächtige Transaktionen melden und ein Dokument erstellen, das Sie bei Bedarf den Behörden vorlegen können,
  8. Ermittlung von Untersuchungs- und Behandlungsrisiken - Zur Ermittlung der Risiken bei der Einnahme von Medikamenten oder ähnlichen Stoffen, zur Vorbereitung auf die Operation, zur Ermittlung des Risikos einer Operation oder Anästhesie, zur Gewährleistung der Internet- und Transaktionssicherheit, zur Verhinderung von Transaktionen, die betrügerische oder illegale Aktivitäten beinhalten könnten, zur Ergreifung der erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Sie unsere Dienste sicher nutzen können, zur Aufdeckung, Verhinderung oder Untersuchung von Aktivitäten, die einen Betrug oder eine Verletzung der Sicherheit darstellen oder verdächtig oder illegal sind, zum Schutz der öffentlichen Gesundheit, zur Präventivmedizin, zur medizinischen Diagnose, In den Fällen, in denen Sie Ihre Gesundheitsdaten mit Ihrer ausdrücklichen Zustimmung für die Durchführung von Behandlungs- und Pflegediensten, die Planung und Verwaltung von Gesundheitsdiensten und deren Finanzierung, die Empfehlung von Diensten gemäß Ihren Gesundheitsdaten, die Nachsorge von Patienten, die Einholung von für die Untersuchung erforderlichen Informationen, die Bestätigung Ihrer Identität, den Schutz der öffentlichen Gesundheit, die Präventivmedizin, die medizinische Diagnose, Behandlungs- und Pflegedienste, die Planung und Verwaltung von Gesundheitsdiensten und deren Finanzierung, die Planung und Verwaltung der internen Funktionsweise unserer Kliniken und anderer Einrichtungen und des täglichen Betriebs, die Versorgung mit Arzneimitteln mitgeteilt haben, Information über den Termin, falls Sie einen Termin vereinbaren, Durchführung von Risikomanagement- und Qualitätsverbesserungsmaßnahmen, Erfüllung gesetzlicher und behördlicher Anforderungen, Bestätigung Ihrer Beziehung zu Einrichtungen, die mit Krankenhäusern und medizinischen Zentren vertraglich verbunden sind, oder finanzieller Abgleich mit diesen Einrichtungen in Bezug auf die für Sie erbrachten Gesundheitsdienstleistungen, Weitergabe der angeforderten Informationen an private Versicherungsgesellschaften im Rahmen der Finanzierung von Gesundheitsdienstleistungen, Rechnungsstellung für unsere Dienstleistungen, Weitergabe der angeforderten Informationen an das Gesundheitsministerium und einschlägige öffentliche Einrichtungen und Organisationen in Übereinstimmung mit den einschlägigen Rechtsvorschriften, Ergreifung aller erforderlichen technischen und administrativen Maßnahmen im Rahmen der Datensicherheit der Systeme und Anwendungen unserer Krankenhäuser und medizinischen Zentren, Analyse Ihrer Inanspruchnahme von Gesundheitsdienstleistungen und Speicherung Ihrer Gesundheitsdaten, um die von uns für Sie erbrachten Gesundheitsdienstleistungen weiterzuentwickeln und zu verbessern, Erteilung der erforderlichen Auskünfte im Rahmen von Anfragen und Prüfungen von Regulierungs- und Aufsichtsinstitutionen und Behörden, Aufbewahrung von Informationen über Ihre Gesundheitsdaten, die gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften aufbewahrt werden müssen, Kontaktaufnahme mit Ihnen,
  9. Kontakt - Zur Kontaktaufnahme mit Ihnen bezüglich unserer Dienstleistungen, zur Bereitstellung von Kundendienst, zur Durchführung von personalisierter Werbung und Marketing unter Verwendung von Tracking-Technologien und Profilierungsmethoden,
  10. Cookies - Mit Ihrer ausdrücklichen Zustimmung, zusätzlich zu den Informationen, die Sie mit uns geteilt haben, durch die Verwendung von Tracking-Technologien (Cookies, Web Beacons, etc.).Durch die Verwendung von Tracking-Technologien (Cookies, Web Beacons, etc.) sowie der Informationen, die Sie uns mitgeteilt haben, Direktmarketing, verhaltensbezogene Online-Werbung und standortbezogene Werbung auf der Grundlage von Profilen, die durch die Verwendung von Informationen erstellt werden, die durch die Verfolgung von Verhaltensweisen wie z. B. besuchte Seiten, angeklickte Links und Werbung von Dritten oder vollständige geografische Standortinformationen erhalten werden, sowie zur Erfüllung der Anforderungen der zuständigen Behörden, Wir erheben, verwenden und speichern alle Aufzeichnungen und Dokumente, die die Grundlage für die Transaktion bilden, in elektronischen (Internet/Mobil etc.) oder Papiermedien; um die von der Gesetzgebung, den zuständigen Institutionen und anderen Behörden vorgeschriebenen Datenspeicherungs-, Melde- und Informationspflichten zu erfüllen, um das reibungslose Funktionieren unserer Dienstleistungen zu gewährleisten, um gesetzliche Verpflichtungen zu erfüllen, um die Bestimmungen der geltenden gesetzlichen Vorschriften einzuhalten, die eine Datenverarbeitung in Übereinstimmung mit den geltenden Gesetzen erfordern. 

Ihre verarbeiteten personenbezogenen Daten, Ihre personenbezogenen Daten besonderer Art, insbesondere Ihre Gesundheitsdaten, und Ihre personenbezogenen Daten allgemeiner Art können vom Arzt im Zusammenhang mit den in diesem Artikel genannten Zwecken verarbeitet werden, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die folgenden und in angemessener Weise: Die verarbeiteten personenbezogenen Daten sind wie folgt:

Angaben zu Ihrer Identität,

Kontaktinformationen,

Informationen zur Buchhaltung,

Informationen zur Privatversicherung,

Daten der Sozialversicherungsanstalt (SSI),

Ihre Gesundheitsdaten: Alle Arten von Gesundheitsdaten, die während oder als Ergebnis der Durchführung medizinischer Diagnose-, Behandlungs- und Pflegedienstleistungen gewonnen werden, einschließlich, aber nicht beschränkt auf medizinische Patientenberichte, Diagnosedaten, biometrische und genetische Daten, Laborergebnisse, Testergebnisse, Untersuchungsdaten, Termininformationen, Rezeptinformationen,

Verwaltung der Kundenbeziehungen: Von Patienten ausgefüllte Fragebögen, Dankes- und Beschwerdebriefe, Zufriedenheitsergebnisse usw., die Sie zur Bewertung des Arztes verwenden,

Informationen, die durch Cookies auf der Website gewonnen werden,

Demografische Daten: Geburtsdatum, Alter, Familienstand, Bildungsstand, Beruf, Interessen, bevorzugte Sprache,

Standortdaten: Dies umfasst unsere Verwendung von Daten, die sich auf den genauen oder ungefähren Standort der Nutzer beziehen, um ihnen einen besseren Service zu bieten. Standortdaten, die aus GPS-Daten sowie IP- und Port-Adressen gewonnen werden, werden verwendet, wenn der Nutzer bei der Nutzung mobiler Anwendungen oder der Website nach Inhalten in der Nähe seines Standorts suchen möchte und wenn der Nutzer dies mit seiner ausdrücklichen Zustimmung erlaubt,

Zahlungsdaten: Rechnungs- und Zahlungsinformationen des Abonnenten, an Kunden gesendete Rechnungen und Zahlungseingangsmuster von Kunden, Zahlungsnummer, Rechnungsnummer, Rechnungsbetrag, Stichtag der Rechnung,

Inhaltliche Daten: Ähnliche Daten wie Mitgliedschaftsinformationen, Meldungsbeschreibung, Lösungsbeschreibung, Zufriedenheit, Meldungsgrund, Kundenvermerk, Datum der Abonnementverlängerung, von Benutzern gemeldete Fehlerinhalte, Zwischenmeldungsstatus, Zwischenmeldung, Suchgrund,

Antworten auf Umfragen: Personenbezogene Daten, die von mir über die Website oder das Callcenter verarbeitet werden, Antworten auf regelmäßige Umfragen, die von den zuständigen Mitarbeitern organisiert werden, und Formulare,

Ihre Gesundheitsdaten und andere personenbezogene Daten, die Sie uns über die Website, per E-Mail oder auf anderem Wege übermitteln oder mitteilen,

Ihre personenbezogenen Daten, die in Übereinstimmung mit den einschlägigen Rechtsvorschriften erhoben und verarbeitet wurden, können in die physischen Archive und/oder Informationssysteme des Arztes übertragen und sowohl in einer digitalen als auch in einer physischen Umgebung aufbewahrt werden.

Weitergabe Ihrer persönlichen Daten: Ihre personenbezogenen Daten können an unsere Lösungspartner oder Geschäftspartner, Dienstleister, Finanzinstitute, rechtlich befugte öffentliche Einrichtungen und Organisationen, Strafverfolgungs- und Justizbehörden weitergegeben werden, die sich verpflichten, die erforderlichen Maßnahmen gemäß dem Gesetz Nr. 6698 ergriffen zu haben, um sicherzustellen, dass wir die oben genannten Ziele erreichen. Diese Weitergabe erfolgt gemäß den Bedingungen für die Verarbeitung personenbezogener Daten, die in Artikel 8 "Übermittlung personenbezogener Daten" und Artikel 9 "Übermittlung personenbezogener Daten ins Ausland" des Gesetzes über den Schutz personenbezogener Daten festgelegt sind. In diesem Zusammenhang werden Ihre personenbezogenen Daten nur mit Ihrer ausdrücklichen Zustimmung oder bei Vorliegen eines anderen gesetzlichen Grundes, der im Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten geregelt und unten aufgeführt ist, übermittelt. Darüber hinaus werden Ihre personenbezogenen Daten bei der Weitergabe an die in diesem Artikel genannten Dritten nur im erforderlichen Umfang und im Rahmen ihrer Relevanz weitergegeben, und es werden von den weitergegebenen Dritten die erforderlichen Nachforschungen angestellt, um sicherzustellen, dass die betreffenden Daten den vom Gesetz Nr. 6698 über den Schutz personenbezogener Daten vorgeschriebenen Schutz genießen.

Rechtliche Gründe für die Verarbeitung Ihrer persönlichen Daten:

Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten immer auf der Grundlage einer der in den Artikeln 5 und 6 des Gesetzes über den Schutz personenbezogener Daten genannten Rechtsgrundlagen. Die Rechtsgrundlagen, auf die wir uns in diesem Zusammenhang stützen:

Ausdrücklich in den Gesetzen festgelegt: In den Fällen, in denen Ihre personenbezogenen Daten aufgrund einer gesetzlichen Bestimmung verarbeitet werden, stützt sich dieser Rechtsgrund auf diesen Rechtsgrund. Dieser Grund wird auch als "Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen" bezeichnet.

Zwang zum Schutz des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit: Diese Rechtsgrundlage wird in Fällen geltend gemacht, in denen die Einwilligung aufgrund tatsächlicher Unmöglichkeit nicht erklärt werden kann oder als rechtlich ungültig angesehen wird, sowie in Fällen, in denen die Verarbeitung von Daten zum Schutz des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit der betroffenen Person oder einer anderen Person zwingend erforderlich ist.

Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung: In Fällen, in denen die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten für uns zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist, stützen wir uns auf diesen rechtlichen Grund.

Die Veröffentlichung durch die betroffene Person: Diese Rechtsgrundlage wird in Fällen geltend gemacht, in denen Sie Ihre personenbezogenen Daten freiwillig an die Öffentlichkeit oder an soziale Medien weitergeben. Geltendmachung, Ausübung oder Schutz eines Rechts: In Fällen, in denen die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten für die Begründung, die Ausübung oder den Schutz eines Rechts zwingend erforderlich ist, stützt sich diese Rechtsgrundlage auf diesen Rechtsgrund. Offene Weitergabe Ihrer Daten an jedermann über soziale Medien oder ähnliche Plattformen.

Erfüllung eines Vertrags: In Fällen, in denen die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten in direktem Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Erfüllung eines Vertrags steht, wird dieser Rechtsgrund geltend gemacht. Sie ist für den Abschluss eines Vertrags oder die Erbringung unserer einschlägigen Gesundheitsdienstleistungen für Sie erforderlich.

Sie ist für unsere berechtigten Interessen zwingend erforderlich, sofern sie Ihre Grundrechte und -freiheiten nicht beeinträchtigt: In den Fällen, in denen die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten für die Durchführung unserer kommerziellen Tätigkeiten erforderlich ist, diese Verarbeitung jedoch Ihre Grundrechte und -freiheiten nicht beeinträchtigt, stützt sich dieser Rechtsgrund auf diesen Rechtsgrund. Dieser Grund kann die Grundlage für einige oder alle unserer Verarbeitungsaktivitäten bilden, die wir zu den Zwecken "Werbung und Marketing", "Verbesserung unserer Website und Dienste", "Bereitstellung eines personalisierten Erlebnisses" und "Gewährleistung der Internet- und Transaktionssicherheit, Verhinderung von Transaktionen, die betrügerische oder illegale Aktivitäten beinhalten könnten", "Erfüllung unserer Unternehmensrichtlinien und -ziele" durchführen.

Ausdrückliche Zustimmung: Auf diesen Rechtsgrund stützen wir uns, wenn Sie ausdrücklich in die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten eingewilligt haben. Liegt keiner der oben genannten Rechtsgründe vor, verarbeiten wir Ihre personenbezogenen Daten nur mit Ihrer ausdrücklichen Einwilligung. In Fällen, in denen Sie ausdrücklich eingewilligt haben, können Sie Ihre ausdrückliche Einwilligung jederzeit widerrufen.

Aufbewahrungsfrist für personenbezogene Daten:

Ich bewahre die von Ihnen mitgeteilten personenbezogenen Daten so lange auf, wie es für den Zweck der Datenverarbeitung erforderlich ist, damit Sie meine Dienste im Rahmen der in diesem Erläuterungstext genannten Bedingungen optimal nutzen können und um meine gesetzlichen Verpflichtungen zu erfüllen. Sie können im Rahmen Ihrer Rechte gemäß Artikel 11 des Gesetzes Nr. 6698 einen Antrag bezüglich der Fristen stellen.

Ihre Rechte gemäß Artikel 11 des Gesetzes: In Bezug auf die von uns gesammelten Daten, Ihre Daten; Sie haben das Recht zu erfahren, ob Ihre Daten verarbeitet werden oder nicht; Sie haben das Recht, Informationen darüber zu verlangen, wenn sie verarbeitet werden; Sie haben das Recht zu erfahren, zu welchem Zweck sie verarbeitet werden und ob sie ihrem Zweck entsprechend verwendet werden; Sie haben das Recht zu erfahren, wer sie sind, wenn sie an Dritte im In- oder Ausland weitergegeben werden; Sie haben das Recht, eine Berichtigung zu verlangen, wenn die Daten unvollständig oder unrichtig verarbeitet werden; Sie haben das Recht zu verlangen, dass die Gründe für ihre Verarbeitung entfallen, Sie haben das Recht, die Löschung oder Vernichtung Ihrer verarbeiteten Daten zu verlangen, falls Ihre Daten auf Ihren Wunsch hin gelöscht oder berichtigt werden, die Mitteilung der Transaktionen an Dritte zu verlangen, an die personenbezogene Daten weitergegeben werden, Einspruch dagegen zu erheben, dass ein Ergebnis gegen Sie vorliegt, wenn es ausschließlich durch automatisierte Systeme ausgewertet wird, Sie haben das Recht, Schadensersatz zu verlangen, falls Ihnen durch eine unrechtmäßige Verarbeitung ein Schaden entsteht.

Wenn Sie diese Rechte nutzen möchten, kontaktieren Sie uns bitte; Kültür Mah. Talatpaşa Bulv. No:1 K: 3 D: 6 Alsancak Konak/İZMİR schriftlich oder per registrierter elektronischer Post (KEP), sicherer elektronischer Signatur, Handy-Signatur oder Ihrer E-Mail-Adresse, die Sie uns zuvor mitgeteilt und in unserem System registriert haben, [email protected] oder 0232 202 20 22.

GESETZ ZUM SCHUTZ PERSONENBEZOGENER DATEN

Gesetz Nummer: 6698

Annahmedatum : 24/3/2016

Veröffentlicht im Amtsblatt: Datum: 7/4/2016 Nummer : 29677 

Veröffentlicht in Düstur: Bestellung: 5 Jahrgang: 57

TEIL 1

Zweck, Anwendungsbereich und Definitionen

Zielsetzung

ARTIKEL 1- (1) Zweck dieses Gesetzes ist es, die Grundrechte und -freiheiten natürlicher Personen, insbesondere das Recht auf Privatsphäre, bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zu schützen und die Pflichten natürlicher und juristischer Personen, die personenbezogene Daten verarbeiten, sowie die zu befolgenden Verfahren und Grundsätze zu regeln.

Umfang

ARTIKEL 2- (1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten für natürliche Personen, deren personenbezogene Daten verarbeitet werden, sowie für natürliche und juristische Personen, die diese Daten ganz oder teilweise automatisiert oder nicht automatisiert verarbeiten, sofern sie Teil eines Datenerfassungssystems sind.

Definitionen

ARTIKEL 3 (1) Bei der Durchführung dieses Gesetzes;

  1. a) Ausdrückliche Einwilligung: Die Einwilligung bezieht sich auf ein bestimmtes Thema, basiert auf Informationen und wird aus freiem Willen erteilt,
  2. b) Anonymisierung: Die Unmöglichkeit, personenbezogene Daten mit einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person in Verbindung zu bringen, auch durch Abgleich mit anderen Daten,
  3. c) Präsident: Der Präsident der Behörde für den Schutz personenbezogener Daten, ç) Betroffene Person: Die natürliche Person, deren personenbezogene Daten verarbeitet werden,
  4. d) Personenbezogene Daten: Alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen,
  5. e) Verarbeitung von personenbezogenen Daten: Alle Arten von Vorgängen im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Speichern, die Aufbewahrung, die Veränderung, die Umgestaltung, die Weitergabe, die Übermittlung, die Übernahme, die Bereitstellung, die Klassifizierung oder die Verhinderung der Nutzung personenbezogener Daten, die ganz oder teilweise automatisiert oder nicht automatisiert erfolgen, sofern sie Teil eines Datenerfassungssystems sind,
  6. f) Ausschuss: Ausschuss für den Schutz personenbezogener Daten,
  7. g) Einrichtung Behörde für den Schutz personenbezogener Daten,

ğ) Datenverarbeiter: Die natürliche oder juristische Person, die personenbezogene Daten im Auftrag des für die Verarbeitung Verantwortlichen auf der Grundlage der vom für die Verarbeitung Verantwortlichen erteilten Genehmigung verarbeitet,

  1. h) Datenerfassungssystem: Das Aufzeichnungssystem, in dem personenbezogene Daten nach bestimmten Kriterien strukturiert und verarbeitet werden,

ı) Datenverantwortlicher: Die natürliche oder juristische Person, die die Zwecke und Mittel der Verarbeitung personenbezogener Daten bestimmt und für die Einrichtung und Verwaltung des Datenerfassungssystems verantwortlich ist.

TEIL ZWEI

Verarbeitung von personenbezogenen Daten

Allgemeine Grundsätze

ARTIKEL 4 (1) Personenbezogene Daten dürfen nur in Übereinstimmung mit den in diesem Gesetz und anderen Gesetzen festgelegten Verfahren und Grundsätzen verarbeitet werden.

(2) Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten sind die folgenden Grundsätze zu beachten:

  1. a) Einhaltung von Recht und Gesetz und Treu und Glauben.
  2. b) Sie müssen genau sein und, falls erforderlich, auf dem neuesten Stand.
  3. c) Verarbeitung für spezifische, eindeutige und rechtmäßige Zwecke.

ç) Sie müssen für den Zweck, für den sie verarbeitet werden, relevant, begrenzt und verhältnismäßig sein.

  1. d) für den Zeitraum aufzubewahren, der in den einschlägigen Rechtsvorschriften vorgesehen oder für den Zweck der Verarbeitung erforderlich ist.

Bedingungen für die Verarbeitung personenbezogener Daten

ARTIKEL 5- (1) Personenbezogene Daten dürfen nicht ohne die ausdrückliche Einwilligung der betroffenen Person verarbeitet werden.

(2) bei Vorliegen einer der folgenden Voraussetzungen, ohne die ausdrückliche Zustimmung der betroffenen Person einzuholen 

die Verarbeitung personenbezogener Daten möglich ist:

  1. a) Ausdrücklich in den Gesetzen festgelegt.
  2. b) Es ist zum Schutz des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit der Person erforderlich, die aufgrund tatsächlicher Unmöglichkeit nicht in der Lage ist, ihre Zustimmung zu erteilen, oder deren Zustimmung nicht rechtsgültig ist.
  3. c) Die Verarbeitung personenbezogener Daten der Vertragsparteien ist erforderlich, sofern sie in direktem Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Erfüllung eines Vertrags steht.

ç) Es ist zwingend erforderlich, dass der für die Datenverarbeitung Verantwortliche seinen gesetzlichen Verpflichtungen nachkommt.

  1. d) sie von der betreffenden Person veröffentlicht wurde.
  2. e) Die Datenverarbeitung ist für die Begründung, die Ausübung oder den Schutz eines Rechts zwingend erforderlich.
  3. f) Die Datenverarbeitung ist für die berechtigten Interessen des für die Verarbeitung Verantwortlichen zwingend erforderlich, sofern sie die Grundrechte und -freiheiten der betroffenen Person nicht beeinträchtigt.

Bedingungen für die Verarbeitung besonderer Kategorien von personenbezogenen Daten

ARTIKEL 6. (1) Daten über Ethnie, ethnische Herkunft, politische Meinung, Weltanschauung, Religion, Sekte oder sonstige Überzeugungen, Aussehen und Kleidung, Mitgliedschaft in Vereinen, Stiftungen oder Gewerkschaften, Gesundheit, Sexualleben, strafrechtliche Verurteilungen und Sicherheitsmaßnahmen sowie biometrische und genetische Daten sind sensible personenbezogene Daten.

(2) Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten ohne die ausdrückliche Einwilligung der betroffenen Person ist untersagt.

(3) Andere als die im ersten Absatz genannten personenbezogenen Daten über Gesundheit und Sexualleben dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung der betroffenen Person in den gesetzlich vorgesehenen Fällen verarbeitet werden. Personenbezogene Daten, die sich auf die Gesundheit und das Sexualleben beziehen, dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung der betroffenen Person nur von Personen, die der Schweigepflicht unterliegen, oder von befugten Einrichtungen und Organisationen zum Zwecke des Schutzes der öffentlichen Gesundheit, der Gesundheitsvorsorge, der medizinischen Diagnose, der Behandlung und der Pflegedienste, der Planung und Verwaltung von Gesundheitsdiensten und der Finanzierung verarbeitet werden.

(4) Bei der Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten ist sie außerdem verpflichtet, angemessene Maßnahmen zu ergreifen, die von der Kammer festgelegt werden.

Löschung, Vernichtung oder Anonymisierung von personenbezogenen Daten

ARTIKEL 7. (1) Personenbezogene Daten werden, auch wenn sie gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes und anderer einschlägiger Gesetze verarbeitet worden sind, von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen von Amts wegen oder auf Antrag der betroffenen Person gelöscht, vernichtet oder anonymisiert, wenn die Gründe für ihre Verarbeitung entfallen.

(2) Vorbehalten bleiben die Bestimmungen anderer Gesetze über die Löschung, Vernichtung oder Anonymisierung von Personendaten.

(3) Die Verfahren und Grundsätze für die Löschung, Vernichtung oder Anonymisierung personenbezogener Daten sind in einer Verordnung zu regeln.

Übermittlung von personenbezogenen Daten

ARTIKEL 8. (1) Personenbezogene Daten dürfen nicht ohne die ausdrückliche Zustimmung der betroffenen Person übermittelt werden.

(2) Personenbezogene Daten;

  1. a) In Artikel 5 Absatz 2,
  2. b) unter der Voraussetzung, dass angemessene Vorsichtsmaßnahmen getroffen werden, Artikel 6 Absatz 3,

Liegt eine der genannten Voraussetzungen vor, können die Daten ohne ausdrückliche Zustimmung der betroffenen Person übermittelt werden.

(3) Vorbehalten bleiben die Bestimmungen anderer Gesetze über die Übermittlung von Personendaten.

Übermittlung von personenbezogenen Daten ins Ausland

ARTIKEL 9. (1) Personenbezogene Daten dürfen nicht ohne die ausdrückliche Zustimmung der betroffenen Person ins Ausland übermittelt werden.

(2) Personenbezogene Daten können an das Ausland übermittelt werden, in das die personenbezogenen Daten weitergegeben werden, wenn eine der in Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 3 genannten Bedingungen erfüllt ist;

  1. a) Angemessener Schutz,
  2. b) In Ermangelung eines angemessenen Schutzes können sie ins Ausland übermittelt werden, ohne dass die ausdrückliche Zustimmung der betroffenen Person eingeholt werden muss, vorausgesetzt, die für die Datenverarbeitung Verantwortlichen in der Türkei und im jeweiligen Ausland verpflichten sich schriftlich zu einem angemessenen Schutz und die Genehmigung des Verwaltungsrats liegt vor.

(3) Die Länder mit angemessenem Schutz werden vom Rat bestimmt und bekannt gegeben.

(4) Die Kammer entscheidet, ob im Ausland ein ausreichender Schutz besteht und ob eine Genehmigung gemäß Absatz 2 Buchstabe b) zu erteilen ist;

  1. a) Internationale Konventionen, denen die Türkei beigetreten ist,
  2. b) den Status der Gegenseitigkeit bei der Datenübermittlung zwischen dem Land, das personenbezogene Daten anfordert, und der Türkei,
  3. c) für jede konkrete Übermittlung personenbezogener Daten die Art der personenbezogenen Daten sowie den Zweck und die Dauer der Verarbeitung,

ç) Die einschlägigen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten des Landes, in das die personenbezogenen Daten übermittelt werden sollen,

  1. d) Er bewertet die Maßnahmen, die der für die Verarbeitung Verantwortliche in dem Land, in das die personenbezogenen Daten übermittelt werden sollen, getroffen hat, und trifft gegebenenfalls eine Entscheidung, indem er die Stellungnahme der zuständigen Einrichtungen und Organisationen einholt.

(5) Unbeschadet der Bestimmungen internationaler Übereinkommen dürfen personenbezogene Daten nur mit Genehmigung des Ausschusses und nach Einholung der Stellungnahme der betreffenden öffentlichen Einrichtung oder Organisation ins Ausland übermittelt werden, wenn die Interessen der Türkei oder der betroffenen Person ernsthaft geschädigt würden.

(6) Vorbehalten bleiben die Bestimmungen anderer Gesetze über die Übermittlung von Personendaten ins Ausland.

TEIL DREI

Rechte und Pflichten Auskunftspflicht des für die Verarbeitung Verantwortlichen

ARTIKEL 10- (1) Bei der Erhebung personenbezogener Daten erteilt der für die Verarbeitung Verantwortliche oder der von ihm Beauftragte den betroffenen Personen folgende Informationen

  1. a) Identität des für die Verarbeitung Verantwortlichen und seines Vertreters, falls vorhanden,
  2. b) Der Zweck, zu dem die personenbezogenen Daten verarbeitet werden,
  3. c) an wen und zu welchem Zweck die verarbeiteten personenbezogenen Daten weitergegeben werden können, ç) die Art und Weise und den Rechtsgrund der Erhebung der personenbezogenen Daten,
  4. d) andere in Artikel 11 aufgeführte Rechte. Rechte der betroffenen Person

ARTIKEL 11- (1) Jeder kann sich an den für die Verarbeitung Verantwortlichen wenden;

  1. a) Um zu erfahren, ob personenbezogene Daten verarbeitet werden,
  2. b) Auskunft zu verlangen, wenn personenbezogene Daten verarbeitet wurden,
  3. c) zu erfahren, zu welchem Zweck personenbezogene Daten verarbeitet werden und ob sie entsprechend ihrem Zweck verwendet werden,

ç) die Dritten zu kennen, an die personenbezogene Daten im In- oder Ausland übermittelt werden,

  1. d) Berichtigung personenbezogener Daten im Falle einer unvollständigen oder unrichtigen Verarbeitung

Fragen Sie nicht,

  1. e) die Löschung oder Vernichtung personenbezogener Daten im Rahmen der in Artikel 7 festgelegten Bedingungen zu verlangen,
  2. f) zu verlangen, dass die unter den Buchstaben d) und e) genannten Vorgänge Dritten, an die personenbezogene Daten übermittelt werden, mitgeteilt werden,
  3. g) Einspruch dagegen zu erheben, dass die Analyse der verarbeiteten Daten ausschließlich durch automatisierte Systeme zu einem Ergebnis führt, das für die betroffene Person nachteilig ist,

ğ) Im Falle eines Schadens aufgrund einer unrechtmäßigen Verarbeitung personenbezogener Daten hat er das Recht, Ersatz für den Schaden zu verlangen.

Verpflichtungen zur Datensicherheit 

ARTIKEL 12- (1) Der für die Verarbeitung Verantwortliche;

  1. a) Verhinderung der unrechtmäßigen Verarbeitung personenbezogener Daten,
  2. b) Verhinderung des unrechtmäßigen Zugangs zu personenbezogenen Daten,
  3. c) Sicherstellung der Aufbewahrung von personenbezogenen Daten,

muss alle erforderlichen technischen und administrativen Maßnahmen ergreifen, um ein angemessenes Sicherheitsniveau zu gewährleisten.

(2) Werden personenbezogene Daten in seinem Auftrag von einer anderen natürlichen oder juristischen Person verarbeitet, ist der für die Verarbeitung Verantwortliche gemeinsam mit diesen Personen für die Durchführung der in Absatz 1 genannten Maßnahmen verantwortlich.

(3) Der für die Verarbeitung Verantwortliche ist verpflichtet, in seiner Einrichtung oder Organisation die erforderlichen Prüfungen durchzuführen oder durchführen zu lassen, um die Umsetzung der Bestimmungen dieses Gesetzes zu gewährleisten.

(4) Die für die Verarbeitung Verantwortlichen und die Datenverarbeiter dürfen die personenbezogenen Daten, von denen sie Kenntnis erlangt haben, nicht unter Verstoß gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes an Dritte weitergeben und sie nicht für andere Zwecke als die Verarbeitung verwenden. Diese Verpflichtung besteht auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Amt fort.

(5) Werden die verarbeiteten personenbezogenen Daten von Dritten auf unrechtmäßige Weise erlangt, so benachrichtigt der für die Verarbeitung Verantwortliche die betroffene Person und den Ausschuss so schnell wie möglich. Erforderlichenfalls kann der Ausschuss diesen Sachverhalt auf seiner Website oder auf jede andere ihm geeignet erscheinende Weise bekannt geben.

ABSCHNITT VIER

Antrag, Beschwerde und Register der für die Verarbeitung Verantwortlichen Antrag an den für die Verarbeitung Verantwortlichen

ARTIKEL 13. (1) Die betroffene Person teilt dem für die Datenverarbeitung Verantwortlichen ihre Wünsche bezüglich der Anwendung dieses Gesetzes schriftlich oder auf andere vom Verwaltungsrat zu bestimmende Weise mit.

(2) Der für die Verarbeitung Verantwortliche bearbeitet die in der Anmeldung enthaltenen Anträge so schnell wie möglich, spätestens jedoch innerhalb von dreißig Tagen, je nach Art des Antrags, kostenlos. Erfordert der Vorgang jedoch zusätzliche Kosten, so kann die Gebühr nach dem vom Ausschuss festgelegten Tarif erhoben werden.

(3) Der für die Verarbeitung Verantwortliche nimmt den Antrag an oder lehnt ihn unter Angabe von Gründen ab und benachrichtigt die betroffene Person schriftlich oder elektronisch. Wird der Antrag angenommen, so hat der für die Datenverarbeitung Verantwortliche die Anforderung zu erfüllen. Ist der Antrag auf einen Fehler des für die Verarbeitung Verantwortlichen zurückzuführen, wird der betroffenen Person die erhobene Gebühr zurückerstattet.

Beschwerde beim Verwaltungsrat

ARTIKEL 14- (1) Wird der Antrag abgelehnt, die Antwort für unzureichend befunden oder der Antrag nicht rechtzeitig beantwortet, kann die betroffene Person innerhalb von dreißig Tagen nach Erhalt der Antwort des für die Verarbeitung Verantwortlichen und in jedem Fall innerhalb von sechzig Tagen nach Antragstellung eine Beschwerde beim Ausschuss einreichen.

(2) Eine Beschwerde kann nicht vor Erschöpfung des Rechtsbehelfs nach Artikel 13 eingelegt werden.

(3) Wer in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt wird, hat Anspruch auf Entschädigung nach den allgemeinen Vorschriften.

Verfahren und Grundsätze der Prüfung auf Beschwerde oder von Amts wegen

ARTIKEL 15- (1) Die Kammer führt auf eine Beschwerde hin oder von Amts wegen, wenn sie von einem mutmaßlichen Verstoß erfährt, die erforderlichen Untersuchungen in den in ihre Zuständigkeit fallenden Angelegenheiten durch.

(2) Mitteilungen oder Beschwerden, die die in Artikel 6 des Gesetzes über die Ausübung des Petitionsrechts vom 1.11.1984 mit der Nummer 3071 genannten Bedingungen nicht erfüllen, werden nicht geprüft.

(3) Der für die Datenverarbeitung Verantwortliche ist verpflichtet, die vom Ausschuss angeforderten Informationen und Dokumente über den Gegenstand der Prüfung innerhalb von fünfzehn Tagen zu übermitteln und erforderlichenfalls die Möglichkeit einer Prüfung vor Ort zu bieten.

(4) Auf die Beschwerde hin prüft die Kammer den Antrag und erteilt den betroffenen Parteien eine Antwort. Erfolgt innerhalb von sechzig Tagen ab dem Datum der Beschwerde keine Antwort, so gilt der Antrag als abgelehnt.

(5) Stellt sich bei der Prüfung auf Beschwerde oder von Amts wegen heraus, dass ein Verstoß vorliegt, entscheidet der Ausschuss, dass der für die Verarbeitung Verantwortliche die Rechtsverstöße zu beseitigen hat, und benachrichtigt die betroffenen Parteien. Diese Entscheidung ist unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von dreißig Tagen nach der Benachrichtigung zu erfüllen.

(6) Stellt sich bei der Prüfung auf eine Beschwerde hin oder von Amts wegen heraus, dass es sich um einen weit verbreiteten Verstoß handelt, trifft der Ausschuss eine Grundsatzentscheidung in dieser Angelegenheit und veröffentlicht diese Entscheidung. Der Ausschuss kann erforderlichenfalls auch die Stellungnahmen der einschlägigen Institutionen und Organisationen einholen, bevor er eine Grundsatzentscheidung trifft.

(7) Der Verwaltungsrat kann beschließen, die Datenverarbeitung oder die Übermittlung von Daten ins Ausland auszusetzen, wenn ein nicht wieder gutzumachender oder unmöglicher Schaden entsteht oder ein eindeutiger Verstoß gegen das Gesetz vorliegt.

Register der für die Datenverarbeitung Verantwortlichen

ARTIKEL 16- (1) Das Register der für die Verarbeitung Verantwortlichen wird unter der Aufsicht des Verwaltungsrats vom Präsidium öffentlich geführt.

(2) Natürliche und juristische Personen, die personenbezogene Daten verarbeiten, sind verpflichtet, sich vor Beginn der Datenverarbeitung beim Register der für die Datenverarbeitung Verantwortlichen zu registrieren. Der Ausschuss kann jedoch Ausnahmen von der Pflicht zur Registrierung im Register der für die Verarbeitung Verantwortlichen vorsehen, indem er objektive, vom Ausschuss festzulegende Kriterien berücksichtigt, wie z. B. die Art und Anzahl der verarbeiteten personenbezogenen Daten, die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung oder den Status der Übermittlung an Dritte.

(3) Dem Antrag auf Eintragung in das Register der für die Datenverarbeitung Verantwortlichen ist eine Mitteilung beizufügen, die Folgendes enthält 

Es ist vollbracht:

  1. a) Angaben zur Identität und Anschrift des für die Verarbeitung Verantwortlichen und seines Vertreters, falls vorhanden.
  2. b) Der Zweck, zu dem die personenbezogenen Daten verarbeitet werden.
  3. c) Erläuterungen zur betroffenen Personengruppe bzw. zu den betroffenen Personengruppen und den zu diesen Personen gehörenden Datenkategorien.

ç) Empfänger oder Empfängergruppen, an die personenbezogene Daten übermittelt werden können.

  1. d) Personenbezogene Daten, die ins Ausland übermittelt werden sollen.
  2. e) Maßnahmen zur Sicherheit personenbezogener Daten.
  3. f) Die Höchstdauer, die für den Zweck, für den die personenbezogenen Daten verarbeitet werden, erforderlich ist.

(4) Änderungen der nach Absatz 3 übermittelten Angaben sind dem Vorsitz unverzüglich mitzuteilen.

(5) Weitere Verfahren und Grundsätze bezüglich des Registers der für die Verarbeitung Verantwortlichen werden durch eine Verordnung geregelt.

ABSCHNITT FÜNF

Straftaten und Ordnungswidrigkeiten

Straftaten

ARTIKEL 17. (1) Für Straftaten im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten gelten die Bestimmungen der Artikel 135 bis 140 des türkischen Strafgesetzbuches vom 26.9.2004 mit der Nummer 5237.

(2) Wer entgegen Artikel 7 dieses Gesetzes personenbezogene Daten nicht löscht oder anonymisiert, wird gemäß Artikel 138 des Gesetzes Nr. 5237 bestraft.

Ordnungswidrigkeiten

ARTIKEL 18- (1) Dieses Gesetz;

  1. a) Von 5.000 Türkischen Lira auf 100.000 Türkische Lira für diejenigen, die die in Artikel 10 festgelegte Offenlegungspflicht nicht erfüllen,
  2. b) 15.000 Türkische Lira bis 1.000.000 Türkische Lira für diejenigen, die die in Artikel 12 festgelegten Verpflichtungen zur Datensicherheit nicht erfüllen,
  3. c) 25.000 Türkische Lira bis 1.000.000 Türkische Lira für diejenigen, die die vom Verwaltungsrat gemäß Artikel 15 getroffenen Entscheidungen nicht erfüllen,

ç) Wer gegen die in Artikel 16 festgelegte Pflicht zur Registrierung und Meldung an das Register der für die Verarbeitung Verantwortlichen verstößt, wird mit einer Verwaltungsstrafe von 20.000 Türkischen Lira bis 1.000.000.000 Türkischen Lira belegt.

(2) Die in diesem Artikel vorgesehenen Geldbußen werden gegen natürliche Personen und juristische Personen des Privatrechts verhängt, die für die Verarbeitung der Daten verantwortlich sind.

(3) Werden die in Absatz 1 genannten Handlungen in öffentlichen Einrichtungen und Organisationen sowie in Berufsverbänden, die die Merkmale öffentlicher Einrichtungen aufweisen, begangen, so werden gegen die in den betreffenden öffentlichen Einrichtungen und Organisationen tätigen Beamten und sonstigen öffentlichen Bediensteten sowie gegen die in Berufsverbänden, die die Merkmale öffentlicher Einrichtungen aufweisen, tätigen Bediensteten nach Maßgabe der Disziplinarbestimmungen Disziplinarmaßnahmen eingeleitet, deren Ergebnis dem Rat mitgeteilt wird.

ABSCHNITT SECHS

Behörde für den Schutz personenbezogener Daten und Organisation Behörde für den Schutz personenbezogener Daten

ARTIKEL 19. (1) Zur Erfüllung der durch dieses Gesetz zugewiesenen Aufgaben wurde die Behörde für den Schutz personenbezogener Daten mit administrativer und finanzieller Autonomie und öffentlicher Rechtspersönlichkeit eingerichtet.

(2) Die Einrichtung ist dem vom Präsidenten ernannten Minister zugeordnet. (1)

(3) Der Sitz der Agentur befindet sich in Ankara.

(4) Die Agentur besteht aus dem Verwaltungsrat und dem Präsidium. Das Entscheidungsgremium der Agentur ist der Verwaltungsrat.

Aufgaben der Organisation

ARTIKEL 20- (1) Die Agentur hat folgende Aufgaben:

  1. a) Verfolgung der Praxis und der Entwicklung der Gesetzgebung, Abgabe von Bewertungen und Empfehlungen, Durchführung bzw. Durchführung von Untersuchungen und Analysen in ihrem Aufgabenbereich.
  2. b) im Bedarfsfall mit öffentlichen Einrichtungen und Organisationen, Nichtregierungsorganisationen, Berufsverbänden oder Hochschulen in Angelegenheiten zusammenzuarbeiten, die in ihren Aufgabenbereich fallen.
  3. c) Beobachtung und Bewertung internationaler Entwicklungen im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten, Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen in Fragen, die in ihren Aufgabenbereich fallen, und Teilnahme an Sitzungen.

ç) Vorlage des jährlichen Tätigkeitsberichts an das Präsidium der Republik Türkei, die Menschenrechtsuntersuchungskommission der Großen Nationalversammlung der Türkei (...) (2) (2)

  1. d) Erfüllung sonstiger gesetzlich vorgeschriebener Aufgaben.

Ausschuss für den Schutz personenbezogener Daten (3)

ARTIKEL 21. (1) Der Ausschuss erfüllt und nutzt die ihm durch dieses Gesetz und andere Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben und Befugnisse unabhängig und in eigener Verantwortung. Kein Gremium, keine Behörde, kein Amt und keine Person darf dem Ausschuss in den Angelegenheiten, die in seinen Aufgabenbereich fallen, Anordnungen oder Anweisungen erteilen oder Empfehlungen oder Vorschläge machen.

(2) Der Vorstand besteht aus neun Mitgliedern. Fünf Mitglieder des Vorstands werden von der Großen Nationalversammlung der Türkei gewählt und vier Mitglieder werden vom Präsidenten gewählt. (3)

(3) Für die Mitgliedschaft im Beirat werden die folgenden Voraussetzungen verlangt:

  1. a) Kenntnisse und Erfahrungen in den Bereichen, die in den Aufgabenbereich des Organs fallen, besitzen.
  2. b) Artikel 48 Absatz 1 des Beamtengesetzes Nr. 657 vom 14.7.1965

Über die in Absatz (A) Unterabsätze (1), (4), (5), (6) und (7) genannten Qualifikationen verfügen.

  1. c) Keine Mitgliedschaft in einer politischen Partei.

ç) Mindestens vierjährige Hochschulausbildung auf Undergraduate-Ebene. d) (Aufgehoben: 2/7/2018-KHK-703/163 Art.)

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(1) Gemäß Artikel 163 des Gesetzesdekrets Nr. 703 vom 2.7.2018 wurde die Formulierung "mit dem Premierministerium" in diesem Absatz in "mit dem vom Präsidenten ernannten Minister" geändert.

(2) Mit Artikel 163 des Gesetzesdekrets Nr. 703 vom 2.7.2018 wurde die Formulierung "und des Ministerpräsidenten" in diesem Unterabsatz gestrichen.

(3) Mit Artikel 163 des Exekutivdekrets Nr. 703 vom 2.7.2018 wurde die Formulierung "zwei Mitglieder des Präsidenten und zwei Mitglieder des Ministerrats" im zweiten Absatz dieses Artikels in "vier Mitglieder des Präsidenten" geändert.

(4) (Aufgehoben: 2/7/2018-KHK-703/163 art.)

(5) Die Große Nationalversammlung der Türkei wählt die Mitglieder des Vorstands nach folgendem Verfahren:

  1. a) Die doppelte Anzahl der Mitglieder, die im Verhältnis zur Anzahl der Mitglieder der politischen Fraktionen zu bestimmen ist, wird zur Wahl vorgeschlagen und die Mitglieder des Vorstandes werden von der Generalversammlung der Großen Nationalversammlung der Türkei aus diesen Kandidaten auf der Grundlage der Anzahl der Mitglieder pro politischer Fraktion gewählt. Die Fraktionen dürfen jedoch nicht darüber diskutieren oder entscheiden, wer bei den Wahlen zur Großen Nationalversammlung der Türkei gewählt werden soll.
  2. b) Die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrats findet innerhalb von zehn Tagen nach der Nominierung und Bekanntgabe der Kandidaten statt. Für die von den Fraktionen benannten Kandidaten wird ein gemeinsamer Stimmzettel in Form getrennter Listen erstellt. Die Stimmabgabe erfolgt durch Ankreuzen der besonderen Stelle gegenüber den Namen der Kandidaten. Stimmen, die über die Anzahl der Mitglieder hinausgehen, die aus den gemäß Absatz 2 festgelegten Quoten der Fraktionen in den Verwaltungsrat zu wählen sind, gelten als ungültig.
  3. c) Sofern die Beschlussfähigkeit gegeben ist, ist der Kandidat gewählt, der bei der Wahl die meisten Stimmen erhält, und zwar so viele, wie Sitze zu vergeben sind.

d) zwei Monate vor Ablauf der Amtszeit der Mitglieder; ist die Mitgliedschaft aus irgendeinem Grund unbesetzt, so werden die Wahlen nach demselben Verfahren innerhalb eines Monats nach dem Zeitpunkt des Freiwerdens der Sitze oder, wenn die Große Nationalversammlung der Türkei zum Zeitpunkt des Freiwerdens der Sitze eine Pause macht, innerhalb eines Monats nach dem Ende der Pause durchgeführt. Bei diesen Wahlen wird die Verteilung der freien Sitze auf die Fraktionen unter Berücksichtigung der Anzahl der Mitglieder, die aus der Quote der Fraktionen bei der ersten Wahl gewählt wurden, und dem aktuellen Verhältnis der Fraktionen vorgenommen.

(6) Fünfundvierzig Tage vor Ablauf der Amtszeit eines der vom Präsidenten gewählten Mitglieder (...)(1) oder im Falle der Beendigung des Mandats aus irgendeinem Grund teilt die Agentur dies dem Präsidium (...)(1) innerhalb von fünfzehn Tagen mit. Einen Monat vor Ablauf der Amtszeit der Mitglieder werden neue Mitglieder gewählt. Werden die Sitze dieser Mitglieder aus irgendeinem Grund vor Ablauf der Amtszeit frei, so findet innerhalb von fünfzehn Tagen nach der Mitteilung eine Wahl statt. (1)

(7) Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und den zweiten Vorsitzenden. Der Vorsitzende des Verwaltungsrats ist auch der Vorsitzende der Agentur.

(8) Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt vier Jahre. Das Mitglied, dessen Amtszeit abläuft, kann wiedergewählt werden. Die Person, die anstelle eines Mitglieds gewählt wird, dessen Amtszeit aus irgendeinem Grund vor Ablauf seiner Amtszeit abläuft, vollendet die restliche Amtszeit des Mitglieds, an dessen Stelle sie gewählt wurde.

(9) Die gewählten Mitglieder leisten in Anwesenheit des Ersten Präsidiums des Kassationshofs einen Eid mit folgendem Wortlaut: "Ich schwöre bei meiner Ehre und meiner Integrität, dass ich mein Amt in Übereinstimmung mit der Verfassung und den Gesetzen in völliger Unparteilichkeit, Ehrlichkeit, Fairness und Gerechtigkeit ausüben werde". Der Antrag auf Vereidigung vor dem Kassationsgerichtshof wird als dringende Angelegenheit betrachtet.

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(1) Mit Artikel 163 des Gesetzesdekrets Nr. 703 vom 2.7.2018 wurden in diesem Absatz die Formulierungen "oder dem Ministerrat" und "oder dem Ministerpräsidenten zur Vorlage an den Ministerrat" gestrichen.

 

(10) Soweit nicht durch ein besonderes Gesetz vorgesehen, dürfen die Mitglieder des Beirats neben ihrer Tätigkeit im Beirat keine anderen amtlichen oder privaten Aufgaben wahrnehmen, keine leitenden Funktionen in Vereinen, Stiftungen, Genossenschaften und ähnlichen Organisationen ausüben, keinen Handel treiben, keine selbständige Tätigkeit ausüben und nicht als Schiedsrichter oder Sachverständige tätig sein. Die Mitglieder des Beirats können jedoch wissenschaftliche Veröffentlichungen herausgeben, Vorträge halten und Konferenzen abhalten sowie daraus resultierende Tantiemen und Vortrags- und Konferenzhonorare in einer Weise erhalten, die nicht mit ihren Hauptaufgaben kollidiert.

(11) Die Ermittlungen in Bezug auf die Straftaten, die die Mitglieder aufgrund ihres Amtes begangen haben sollen, werden gemäß dem Gesetz über die Strafverfolgung von Beamten und anderen öffentlichen Bediensteten vom 2.12.1999 mit der Nummer 4483 durchgeführt, und der Präsident erteilt die Genehmigung zur Durchführung der Ermittlungen. (1)

(12) Die Bestimmungen des Gesetzes Nr. 657 gelten für die Disziplinaruntersuchung und -verfolgung der Mitglieder des Ausschusses.

(13) Verwaltungsratsmitglieder können vor Ablauf ihrer Amtszeit aus keinem Grund abberufen werden. Verwaltungsratsmitglieder;

  1. a) Es wird nachträglich festgestellt, dass sie die Voraussetzungen für die Wahl nicht erfüllen,
  2. b) Vollstreckung des Urteils, das gegen sie aufgrund der im Zusammenhang mit ihren Aufgaben begangenen Straftaten ergangen ist,
  3. c) Es wird durch ein ärztliches Gutachten abschließend festgestellt, dass sie ihre Aufgaben nicht erfüllen können,

ç) Es wird festgestellt, dass sie fünfzehn Tage oder insgesamt dreißig Tage im Jahr ohne Erlaubnis, Entschuldigung und ohne Unterbrechung dem Dienst ferngeblieben sind,

  1. d) Wenn festgestellt wird, dass sie an insgesamt drei Sitzungen des Verwaltungsrats innerhalb eines Monats und an zehn Sitzungen des Verwaltungsrats innerhalb eines Jahres ohne Erlaubnis oder Entschuldigung nicht teilnehmen, wird ihre Mitgliedschaft durch Beschluss des Verwaltungsrats beendet.

(14) Diejenigen, die als Mitglieder des Ausschusses gewählt wurden, werden von ihren bisherigen Aufgaben entbunden, solange sie dem Ausschuss angehören. Diejenigen, die als Mitglieder gewählt wurden, während sie Beamte waren, werden von der Anstellungsbehörde innerhalb eines Monats auf eine ihren Verdiensten entsprechende Stelle ernannt, sofern sie die Voraussetzungen für den Eintritt in den öffentlichen Dienst nicht verlieren, und zwar nach Ablauf ihrer Amtszeit oder auf ihr Ersuchen hin, ihr Amt niederzulegen, und auf ihren Antrag hin, den sie innerhalb von dreißig Tagen bei ihren früheren Institutionen stellen. Bis zur Ernennung zahlt die Agentur alle Arten von Bezügen weiter, die sie bisher erhalten haben. Die Agentur zahlt denjenigen, die nicht in einer öffentlichen Einrichtung beschäftigt sind, die als Mitglied gewählt wurden und deren Mitgliedschaft wie oben erwähnt beendet wird, alle Arten von Zahlungen weiter, bis sie einen Dienst oder eine Beschäftigung aufnehmen, wobei die Zahlungen der Agentur an diejenigen, deren Mitgliedschaft auf diese Weise beendet wird, drei Monate nicht überschreiten dürfen. Die Zeiten, die sie bei der Agentur verbracht haben, gelten in Bezug auf ihre persönlichen und sonstigen Rechte als bei ihren früheren Organen oder Einrichtungen verbracht.

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(1) Mit Artikel 163 des Gesetzesdekrets Nr. 703 vom 2.7.2018 wurde die Formulierung "Premierminister" in diesem Absatz in "Präsident" geändert.

 

Aufgaben und Befugnisse des Verwaltungsrats

ARTIKEL 22- (1) Die Aufgaben und Befugnisse des Ausschusses sind wie folgt

  1. a) Gewährleistung, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten im Einklang mit den Grundrechten und -freiheiten erfolgt.
  2. b) über die Beschwerden von Personen zu entscheiden, die behaupten, dass ihre Rechte in Bezug auf personenbezogene Daten verletzt wurden.
  3. c) von Amts wegen zu prüfen, ob die Verarbeitung personenbezogener Daten im Einklang mit den Gesetzen in ihrem Zuständigkeitsbereich erfolgt, wenn sie sich beschwert oder von einer angeblichen Verletzung Kenntnis erlangt, und erforderlichenfalls vorläufige Maßnahmen zu ergreifen.

ç) Festlegung der angemessenen Maßnahmen, die für die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten erforderlich sind.

  1. d) Sicherstellung, dass das Register der für die Verarbeitung Verantwortlichen geführt wird.
  2. e) Ergreifung der erforderlichen Regulierungsmaßnahmen in Angelegenheiten, die den Aufgabenbereich des Verwaltungsrats und die Funktionsweise der Agentur betreffen.
  3. f) Ergreifung von Regulierungsmaßnahmen, um die Verpflichtungen in Bezug auf die Datensicherheit festzulegen.
  4. g) Ergreifen von Regulierungsmaßnahmen in Bezug auf die Pflichten, Befugnisse und Verantwortlichkeiten des für die Verarbeitung Verantwortlichen und seines Vertreters.

ğ) Entscheidung über in diesem Gesetz vorgesehene Verwaltungssanktionen.

  1. h) Abgabe von Stellungnahmen zu Gesetzesentwürfen, die von anderen Institutionen und Organisationen ausgearbeitet wurden und Bestimmungen über personenbezogene Daten enthalten.

ı) Entscheidung über den strategischen Plan der Institution, Festlegung ihrer Ziele, der Qualitätsstandards für Dienstleistungen und der Leistungskriterien.

  1. i) Erörterung und Beschlussfassung über den Haushaltsvorschlag, der im Einklang mit dem strategischen Plan, den Zielen und Vorgaben der Institution erstellt wurde.
  2. j) Genehmigung und Veröffentlichung der Berichtsentwürfe über die Leistung, den Finanzstatus, die jährlichen Aktivitäten der Organisation und die erforderlichen Themen.
  3. k) Erörterung und Beschlussfassung über Vorschläge für den Kauf, den Verkauf und die Vermietung von Grundstücken.
  4. l) Erfüllung sonstiger gesetzlich vorgeschriebener Aufgaben.

Arbeitsgrundsätze des Verwaltungsrats

ARTIKEL 23. (1) Der Präsident bestimmt die Sitzungstage und die Tagesordnung des Verwaltungsrats. Der Präsident kann den Verwaltungsrat bei Bedarf zu einer außerordentlichen Sitzung einberufen.

(2) Der Verwaltungsrat tritt mit mindestens sechs Mitgliedern, einschließlich des Vorsitzenden, zusammen und fasst seine Beschlüsse mit der absoluten Mehrheit der Gesamtzahl seiner Mitglieder. Die Vorstandsmitglieder dürfen sich nicht der Stimme enthalten.

(3) Die Mitglieder des Verwaltungsrats dürfen nicht an Sitzungen und Abstimmungen über Angelegenheiten teilnehmen, die sie selbst, ihre Blutsverwandten bis zum dritten Grad und ihre Verschwägerten bis zum zweiten Grad, ihre Adoptivkinder und ihre Ehegatten betreffen, auch wenn das Eheband zwischen ihnen aufgehoben wurde.

(4) Die Mitglieder des Verwaltungsrats dürfen Geheimnisse der betroffenen Personen und Dritter, die ihnen bei der Ausübung ihres Amtes bekannt geworden sind, nur den gesetzlich dazu befugten Stellen offenbaren und nicht zu ihrem eigenen Vorteil verwenden. Diese Verpflichtung besteht auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Amt fort.

(5) Die in der Kammer erörterten Angelegenheiten werden in einem Protokoll festgehalten. Die Beschlüsse und die Gründe für etwaige Gegenstimmen sind spätestens innerhalb von fünfzehn Tagen nach der Beschlussfassung schriftlich niederzulegen. Der Ausschuss gibt die von ihm für notwendig erachteten Beschlüsse öffentlich bekannt.

(6) Sofern nicht anders vereinbart, sind die Beratungen in den Sitzungen des Verwaltungsrats vertraulich.

(7) Die Arbeitsweise und die Grundsätze des Verwaltungsrats, die Abfassung von Beschlüssen und andere Angelegenheiten werden durch eine Geschäftsordnung geregelt.

Präsident

ARTIKEL 24- (1) Der Präsident ist als Vorsitzender des Verwaltungsrats und der Agentur die höchste Autorität der Agentur und organisiert und führt die Dienstleistungen der Agentur im Einklang mit den Rechtsvorschriften, den Zielen und Politiken, dem Strategieplan, den Leistungskriterien und den Qualitätsstandards der Agentur aus und gewährleistet die Koordinierung zwischen den Dienststellen.

(2) Der Präsident ist für die allgemeine Leitung und Vertretung der Agentur verantwortlich. Diese Zuständigkeit umfasst die Aufgaben und Befugnisse zur Organisation, Durchführung, Überwachung, Bewertung und erforderlichenfalls zur Bekanntmachung der Tätigkeiten der Agentur in der Öffentlichkeit.

(3) Die Aufgaben des Präsidenten sind folgende:

  1. a) Leitung der Verwaltungsratssitzungen.
  2. b) Sicherstellung der Bekanntgabe von Beschlüssen des Verwaltungsrats und der öffentlichen Bekanntgabe von Beschlüssen, die der Verwaltungsrat für erforderlich hält, sowie Überwachung ihrer Umsetzung.
  3. c) Ernennung des Vizepräsidenten, der Abteilungsleiter und des Personals der Agentur. ç) Fertigstellung der von den Dienststellen erhaltenen Vorschläge und deren Vorlage beim Verwaltungsrat.
  4. d) Sicherstellung der Umsetzung des strategischen Plans, Festlegung einer Personal- und Arbeitspolitik im Einklang mit den Qualitätsstandards für Dienstleistungen.
  5. e) Erstellung des Jahresbudgets und der Jahresabschlüsse der Organisation in Übereinstimmung mit den festgelegten Strategien, Jahreszielen und Zielsetzungen.
  6. f) Sicherstellung der Koordinierung des Verwaltungsrats und der Dienststellen, um eine harmonische, effiziente, disziplinierte und organisierte Arbeitsweise zu gewährleisten.
  7. g) Wahrnehmung der Beziehungen des Organs zu anderen Organisationen.

ğ) Festlegung der Aufgaben und Befugnisse der Personen, die zur Unterzeichnung im Namen des Präsidenten der Agentur befugt sind.

  1. h) Erfüllung sonstiger Aufgaben im Zusammenhang mit der Verwaltung und dem Betrieb des Organs.

(4) Bei Abwesenheit des Präsidenten der Agentur vertritt der Zweite Vorsitzende den Präsidenten.

Bildung und Aufgaben des Vorsitzes

ARTIKEL 25- (1) Das Präsidium besteht aus dem Vizepräsidenten und den Dienststellen. Das Präsidium nimmt die in Absatz 4 genannten Aufgaben durch Dienststellen wahr, die als Abteilungen organisiert sind. Die Zahl der Dienststellen darf sieben nicht überschreiten.

(2) Der Präsident ernennt einen Vizepräsidenten, der ihn bei seinen Aufgaben im Zusammenhang mit der Agentur unterstützt.

(3) Der Vizepräsident und die Abteilungsleiter werden vom Präsidenten aus dem Kreis derjenigen Personen ernannt, die ein mindestens vierjähriges Hochschulstudium abgeschlossen haben und seit zehn Jahren im öffentlichen Dienst tätig sind.

(4) Das Präsidium hat folgende Aufgaben:

  1. a) Führung des Registers der für die Verarbeitung Verantwortlichen.
  2. b) Erledigung der Büro- und Sekretariatsgeschäfte der Agentur und des Verwaltungsrats.
  3. c) Vertretung der Institution durch Anwälte in Gerichts- und Vollstreckungsverfahren, an denen die Institution beteiligt ist, Verfolgung oder Veranlassung von Gerichtsverfahren und Erbringung von Rechtsdienstleistungen.

ç) Durchführung der Personalverfahren für die Mitglieder des Verwaltungsrats und die Mitarbeiter der Agentur.

  1. d) Wahrnehmung der Aufgaben, die den Finanzdienstleistungs- und Strategieentwicklungseinheiten durch das Gesetz zugewiesen sind.
  2. e) Sicherstellung der Einrichtung und des Einsatzes des Informationssystems für die Durchführung der Geschäfte und Maßnahmen der Agentur.
  3. f) Ausarbeitung und Vorlage von Berichtsentwürfen über die jährlichen Aktivitäten des Verwaltungsrats oder über die erforderlichen Themen an den Verwaltungsrat.
  4. g) Ausarbeitung des Entwurfs des strategischen Plans der Organisation.

ğ) Festlegung der Personalpolitik des Organs, Ausarbeitung und Umsetzung der Laufbahn- und Ausbildungspläne für das Personal.

  1. h) Durchführung von Ernennungs-, Versetzungs-, Disziplinar-, Leistungs-, Beförderungs-, Ruhestands- und ähnlichen Verfahren für das Personal.

ı) Festlegung der von den Mitarbeitern zu befolgenden ethischen Regeln und Durchführung der erforderlichen Schulungen.

  1. i) Durchführung aller Arten von Beschaffungs-, Leasing-, Wartungs-, Reparatur-, Bau-, Archiv-, Gesundheits-, Sozial- und ähnlichen Dienstleistungen, die die Agentur im Rahmen des Gesetzes Nr. 5018 vom 10.12.2003 über die öffentliche Finanzverwaltung und -kontrolle benötigt.
  2. j) Führung von Büchern über die beweglichen und unbeweglichen Güter des Organs.
  3. k) Wahrnehmung sonstiger vom Verwaltungsrat oder vom Vorsitzenden übertragener Aufgaben.

(5) Die Dienststellen sowie die Arbeitsverfahren und -grundsätze dieser Dienststellen werden durch eine Verordnung festgelegt, die der Präsident auf Vorschlag der Agentur entsprechend dem in diesem Gesetz festgelegten Tätigkeitsbereich, den Aufgaben und Befugnissen erlässt. (1)

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(1) Mit Artikel 163 des Gesetzesdekrets Nr. 703 vom 2.7.2018 wurde in diesem Absatz die Formulierung "durch den Ministerrat" in "durch den Präsidenten" geändert.

Experte für den Schutz personenbezogener Daten und assistierende Experten

ARTIKEL 26. (1) Die Agentur kann einen Experten für den Schutz personenbezogener Daten und einen stellvertretenden Experten für den Schutz personenbezogener Daten einstellen. Diejenigen, die im Rahmen des zusätzlichen Artikels 41 des Gesetzes Nr. 657 zum Experten für den Schutz personenbezogener Daten ernannt werden, werden nur einmalig um einen Grad befördert.

Bestimmungen zum Personal- und Persönlichkeitsrecht

ARTIKEL 27. (1) Das Personal der Agentur unterliegt dem Gesetz Nr. 657 mit Ausnahme der in diesem Gesetz geregelten Angelegenheiten.

(2) Die Zahlungen an den Vorsitzenden und die Mitglieder des Verwaltungsrats sowie an das Personal der Agentur im Rahmen der finanziellen und sozialen Rechte an das gleichwertige Personal, die gemäß dem zusätzlichen Artikel 11 der Gesetzesverordnung vom 27.6.1989 mit der Nummer 375 festgelegt wurden, werden im Rahmen derselben Verfahren und Grundsätze gezahlt. Die an das gleichgestellte Personal geleisteten Zahlungen, die nicht der Steuer und anderen gesetzlichen Abzügen unterliegen, unterliegen nicht der Steuer und anderen Abzügen gemäß diesem Gesetz.

(3) Für den Vorsitzenden und die Mitglieder des Verwaltungsrats sowie für das Personal der Agentur gelten die Bestimmungen von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c des Gesetzes über die soziale Sicherheit und die allgemeine Krankenversicherung vom 31.5.2006 mit der Nummer 5510. Der Vorsitzende und die Mitglieder des Verwaltungsrats sowie das Personal der Agentur sind in Bezug auf die Rentenansprüche den anderen Mitgliedern gleichgestellt. Während der Versicherung im Rahmen von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c) des Gesetzes Nr. 5510 werden die Dienstzeiten der zum Vorsitzenden und zu den Mitgliedern des Verwaltungsrats ernannten Personen, die aus dem Dienst ausscheiden oder deren Ausscheiden aus dem Dienst beantragen, bei der Festlegung der erworbenen Rechte in Bezug auf Gehalt, Dienstgrad und Besoldungsgruppe berücksichtigt. Die Dienstzeiten derjenigen, die in den Anwendungsbereich des provisorischen Artikels 4 des Gesetzes Nr. 5510 fallen, werden als der Zeitraum betrachtet, für den die Amtsentschädigung und die Repräsentationsentschädigung zu zahlen sind. Diejenigen, die zum Vorsitzenden und zu Mitgliedern des Verwaltungsrats ernannt werden, während sie in öffentlichen Einrichtungen und Organisationen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a des Gesetzes Nr. 5510 versichert sind, haben keinen Anspruch auf eine Abfindung oder Abgangsentschädigung, wenn sie aus ihren früheren Einrichtungen und Organisationen entlassen werden. Die Dienstzeiten, für die diesen Personen eine Abfindung oder Abgangsentschädigung gezahlt werden sollte, werden mit ihren Dienstzeiten als Vorsitzender des Verwaltungsrats und als Mitglied des Verwaltungsrats kombiniert und gelten als der Zeitraum, für den eine Ruhestandszulage gezahlt wird.

(4) In den öffentlichen Verwaltungen im Bereich der Zentralregierung, der Sozialversicherungsanstalten, der örtlichen Verwaltungen, der den örtlichen Verwaltungen angegliederten Verwaltungen, der örtlichen Verwaltungsverbände, der Einrichtungen des revolvierenden Fonds, der durch Gesetz errichteten Fonds, der Einrichtungen mit öffentlicher Rechtspersönlichkeit, der Einrichtungen, deren Kapital zu mehr als fünfzig Prozent der Öffentlichkeit gehört, Beamte und andere öffentliche Bedienstete, die in staatlichen Wirtschaftsunternehmen und staatlichen Wirtschaftsorganisationen und den mit ihnen verbundenen Personengesellschaften und Einrichtungen beschäftigt sind, können mit Zustimmung ihrer Institutionen vorübergehend der Agentur zugewiesen werden, und Richter und Staatsanwälte können mit ihrer eigenen Zustimmung vorübergehend der Agentur zugewiesen werden, sofern ihre Gehälter, Zulagen, alle Arten von Zuschlägen und Entschädigungen sowie andere finanzielle und soziale Rechte und Leistungen von ihren Institutionen gezahlt werden. Die diesbezüglichen Anträge der Agentur werden von den betreffenden Organen und Einrichtungen vorrangig bearbeitet. Das auf diese Weise zugewiesene Personal gilt als von seinen Organen unter Fortzahlung der Bezüge beurlaubt. Solange diese Bediensteten beurlaubt sind, bleiben ihre dienstlichen und persönlichen Rechte bestehen, und diese Zeiten werden bei ihrer Beförderung und ihrem Eintritt in den Ruhestand berücksichtigt; ihre Beförderung erfolgt zu gegebener Zeit, ohne dass es einer weiteren Maßnahme bedarf. Die von den im Rahmen dieses Artikels zugewiesenen Bediensteten in der Agentur verbrachten Zeiten gelten als in ihrem eigenen Organ verbrachte Zeiten. Die Zahl der auf diese Weise ernannten Personen darf zehn Prozent der Gesamtzahl der Stellen für Experten für den Schutz personenbezogener Daten und stellvertretende Experten für den Schutz personenbezogener Daten nicht überschreiten, und die Dauer der Ernennung darf zwei Jahre nicht überschreiten. Im Bedarfsfall kann dieser Zeitraum jedoch um jeweils ein Jahr verlängert werden. (1)

(5) Die Kaderbezeichnungen und -nummern des in der Agentur zu beschäftigenden Personals sind in der beigefügten Tabelle Nr. (I) aufgeführt. Die Änderung von Titeln und Besoldungsgruppen, die Hinzufügung neuer Titel und die Streichung freier Stellen erfolgt durch Beschluss des Verwaltungsrats, sofern sie sich auf die Titel des Personals in den beigefügten Tabellen des Gesetzesdekrets über das allgemeine Personal und das Verfahren vom 13.12.1983 mit der Nummer 190 beschränkt und die Gesamtzahl des Personals nicht überschreitet.

SIEBTER ABSCHNITT

Verschiedene Bestimmungen

Ausnahmen

ARTIKEL 28. (1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind in folgenden Fällen nicht anzuwenden:

  1. a) Verarbeitung personenbezogener Daten durch natürliche Personen im Rahmen von Tätigkeiten, die sie selbst oder ihre in derselben Wohnung lebenden Familienangehörigen betreffen, sofern die personenbezogenen Daten nicht an Dritte weitergegeben werden und die Verpflichtungen zur Datensicherheit eingehalten werden.
  2. b) Verarbeitung personenbezogener Daten für Zwecke wie Forschung, Planung und Statistik durch Anonymisierung mit amtlichen Statistiken.
  3. c) Verarbeitung personenbezogener Daten zu künstlerischen, historischen, literarischen oder wissenschaftlichen Zwecken oder im Rahmen der freien Meinungsäußerung, sofern diese Verarbeitung nicht die Landesverteidigung, die nationale Sicherheit, die öffentliche Sicherheit, die öffentliche Ordnung, die wirtschaftliche Sicherheit, die Privatsphäre oder die Persönlichkeitsrechte verletzt oder eine Straftat darstellt.

ç) Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen von präventiven, schützenden und nachrichtendienstlichen Tätigkeiten, die von öffentlichen Einrichtungen und Organisationen durchgeführt werden, die durch das Gesetz beauftragt und ermächtigt sind, die Landesverteidigung, die nationale Sicherheit, die öffentliche Sicherheit, die öffentliche Ordnung oder die wirtschaftliche Sicherheit zu gewährleisten.

  1. d) Verarbeitung personenbezogener Daten durch Justizbehörden oder Vollstreckungsbehörden im Zusammenhang mit Ermittlungs-, Strafverfolgungs-, Urteils- oder Vollstreckungsverfahren.

(2) Sofern es dem Zweck und den Grundprinzipien dieses Gesetzes angemessen und verhältnismäßig ist, finden Artikel 10, der die Informationspflicht des für die Verarbeitung Verantwortlichen regelt, Artikel 11, der die Rechte der betroffenen Person mit Ausnahme des Rechts auf Schadensersatz regelt, und Artikel 16, der die Pflicht zur Eintragung in das Register der für die Verarbeitung Verantwortlichen regelt, in den folgenden Fällen keine Anwendung:

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(1) Mit Artikel 119 des Gesetzes Nr. 7061 vom 28.11.2017 wurde in diesem Absatz nach der Formulierung "und Richter und Staatsanwälte mit ihrer eigenen Zustimmung" die Formulierung "andere öffentliche Bedienstete mit Zustimmung ihrer Organe" eingefügt.

  1. a) Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist zur Verhütung von Straftaten oder für strafrechtliche Ermittlungen erforderlich.
  2. b) Verarbeitung personenbezogener Daten, die von der betroffenen Person selbst veröffentlicht wurden.
  3. c) Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist für die Erfüllung von Aufsichts- oder Regulierungsaufgaben sowie für disziplinarische Ermittlungen oder die Strafverfolgung durch öffentliche Einrichtungen und Organisationen und Berufsverbände mit dem Charakter von öffentlichen Einrichtungen erforderlich, die aufgrund der gesetzlich eingeräumten Befugnisse befugt und ermächtigt sind.

ç) Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist zum Schutz der wirtschaftlichen und finanziellen Interessen des Staates im Zusammenhang mit Haushalts-, Steuer- und Finanzangelegenheiten erforderlich.

Haushalt und Einnahmen der Organisation

ARTIKEL 29- (1) Der Haushaltsplan der Agentur wird nach den im Gesetz Nr. 5018 festgelegten Verfahren und Grundsätzen aufgestellt und verabschiedet.

(2) Die Einnahmen der Institution stellen sich wie folgt dar:

  1. a) Zuschüsse aus dem Gesamthaushalt.
  2. b) Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen der Institution.
  3. c) Erhaltene Spenden und Beihilfen.

ç) Einkünfte aus der Verwertung seiner Einnahmen.

  1. d) Sonstige Einnahmen.

Geänderte und hinzugefügte Bestimmungen

ARTIKEL 30- (1) (Bezogen auf das Gesetz Nr. 5018 vom 10.12.2003 und im Folgenden eingefügt)

(2) bis (5) - (bezogen auf das Gesetz vom 26.9.2004 mit der Nummer 5237 und stattdessen eingefügt)

(6) (Betrifft das Grundgesetz für das Gesundheitswesen vom 7.5.1987 mit der Nummer 3359 und wird hiermit ersetzt)

(7) (In Verbindung mit dem Gesetzesdekret über die Organisation und die Aufgaben des Gesundheitsministeriums und der ihm angeschlossenen Einrichtungen vom 11.10.2011, das die Nummer 663 trägt und an dessen Stelle eingefügt wurde)

Verordnung

ARTIKEL 31- (1) Die Behörde erlässt Vorschriften zur Durchführung dieses Gesetzes.

Übergangsbestimmungen

VORLÄUFIGER ARTIKEL 1- (1) Innerhalb von sechs Monaten nach der Veröffentlichung dieses Gesetzes werden die Mitglieder des Verwaltungsrats nach dem in Artikel 21 festgelegten Verfahren gewählt und die Organisation des Vorsitzes festgelegt.

(2) Die für die Datenverarbeitung Verantwortlichen sind verpflichtet, sich innerhalb der vom Vorstand festgelegten und bekannt gegebenen Frist im Register der für die Datenverarbeitung Verantwortlichen zu registrieren.

(3) Personenbezogene Daten, die vor dem Datum der Veröffentlichung dieses Gesetzes verarbeitet wurden, sind innerhalb von zwei Jahren nach dem Datum der Veröffentlichung mit den Bestimmungen dieses Gesetzes in Einklang zu bringen. Personenbezogene Daten, bei denen ein Verstoß gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes festgestellt wird, werden unverzüglich gelöscht, vernichtet oder anonymisiert. Zustimmungen, die vor dem Datum der Veröffentlichung dieses Gesetzes in Übereinstimmung mit dem Gesetz eingeholt wurden, gelten jedoch als mit diesem Gesetz konform, sofern nicht innerhalb eines Jahres eine gegenteilige Willenserklärung abgegeben wird.

(4) Die in diesem Gesetz vorgesehenen Regelungen sind innerhalb eines Jahres nach dem Datum der Veröffentlichung dieses Gesetzes in Kraft zu setzen.

(5) Innerhalb eines Jahres ab dem Datum der Veröffentlichung dieses Gesetzes wird ein leitender Angestellter bestimmt und dem Präsidium mitgeteilt, der die Koordinierung der Umsetzung dieses Gesetzes in den öffentlichen Einrichtungen und Organisationen gewährleistet.

(6) Die Amtszeit des ersten Vorsitzenden, des zweiten Vorsitzenden und zweier durch das Los bestimmter Mitglieder beträgt sechs Jahre; die Amtszeit der übrigen fünf Mitglieder beträgt vier Jahre.

(7) Bis zur Zuteilung der Haushaltsmittel an das Organ;

  1. a) Die Ausgaben der Institution werden aus dem Haushalt des Ministerpräsidenten bestritten.
  2. b) Alle erforderlichen Unterstützungsleistungen wie Gebäude, Werkzeuge, Ausrüstung, Mobiliar und Ausrüstungen werden vom Premierministerium zur Verfügung gestellt, damit die Agentur ihre Aufgaben erfüllen kann.

(8) Die Sekretariatsdienste werden vom Premierministerium wahrgenommen, bis die Dienststellen der Agentur ihre Arbeit aufnehmen.

VORLÄUFIGER ARTIKEL 2 (Zusatz: 28/11/2017-7061/120 Art.)

(1) Absolventen der Fakultäten für Politikwissenschaften, Wirtschaftswissenschaften und Verwaltungswissenschaften, Wirtschaftswissenschaften, Rechtswissenschaften und Betriebswirtschaft, der Fakultäten für Ingenieurwissenschaften, der Abteilungen für Elektronik, Elektro-Elektronik, Elektronik und Kommunikation, Computer und Informationssysteme der Fakultäten für Ingenieurwissenschaften oder der Hochschulen in der Türkei oder im Ausland, deren Gleichwertigkeit vom Rat für Hochschulbildung anerkannt wird, die eine mindestens vierjährige Grundausbildung haben; Diejenigen, die in die Positionen der zentralen Organisationen der Institutionen ernannt wurden, die mit den in Unterabsatz (11) von Unterabsatz (A) des Abschnitts mit dem Titel "Gemeinsame Bestimmungen" des Artikels 36 des Gesetzes Nr. 657 mit dem Titel "Gemeinsame Bestimmungen" verbunden sind, und die seit mindestens zwei Jahren in diesen Positionen sind, ausgenommen Zeiten des unbezahlten Urlaubs, und diejenigen, die in den Positionen der Fakultätsmitglieder sind, Unter der Voraussetzung, dass sie mindestens siebzig Punkte in der Einstufungsprüfung für Fremdsprachenkenntnisse erreicht haben und zum Zeitpunkt der Ernennung das vierzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können sie innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Artikels zum Spezialisten für den Schutz personenbezogener Daten ernannt werden. Die Anzahl der auf diese Weise zu ernennenden Personen darf fünfzehn nicht überschreiten. 

Vollstreckung

ARTIKEL 32- (1) Dieses Gesetz;

  1. a) Artikel 8, 9, 11, 13, 14, 15, 16, 17 und 18 sechs Monate nach dem Datum der Veröffentlichung,
  2. b) Die übrigen Artikel treten am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Ausführung

ARTIKEL 33. (1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes werden vom Ministerrat ausgeführt.